Fahrschule Ralf Baumgart
Nordring 20
76761 Rülzheim
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Ab 17

Das Projekt "Führerschein ab 17" - auch begleitetes Fahren genannt - wurde in Niedersachsen geboren. Es machte schnell über die Landesgrenze hinaus Furore. Das Interesse an dem Modellprojekt war so groß, dass es in ganz Deutschland Schule machte.

Mit 16,5 Jahren kann ein Jugendlicher bereits mit dem Fahrunterricht beginnen und sich künftig ab ihrem 17. Geburtstag ans Steuer eines Autos setzen, wenn sie von einem mindestens 30 Jahre alten Beifahrer begleitet werden.

Wer den Führerschein ab 17 besitzt, der darf aber nur unter bestimmten Bedingungen selbst ans Steuer:
- Es muss immer eine Begleitperson mitfahren
- Begleitperson muss älter als 30 Jahre sein
- Die Begleitperson muss den Führerschein Klasse B mindestens fünf Jahre besitzen
- Die Begleitperson darf nicht mehr als drei Punkte im Verkehrszentralregister besitzen
- Die Begleitperson muss amtlich eingetragen sein und muss beim Antrag auf den Führerschein angegeben werden (spontan kann sich kein Erwachsener mit dem Fahranfänger ins Auto setzen)
- Es können max. fünf Begleitpersonen angegeben werden
- Die Bescheinigung zum begleiteten Fahren gilt nur in Deutschland, im Ausland darf nicht damit gefahren werden, da es sich hier um eine nationale Sonderregelung handelt. Spätestens vor der Grenze der Bundesrepublik Deutschland muss ein Fahrerwechsel erfolgen. Die einzige Ausnahme stellt hier Österreich dar. Dort darf man mit dem deutschan B 17-Führerschein in Begleitung fahren. Gleiches gilt umgekehrt auch in Deutschland mit der österreichischen L 17-Fahrerlaubnis.
- Der Fahrer darf keinen Alkohol getrunken habe (0,0-Promille-Grenze für Fahranfänger). Für den Begleiter gilt die 0,5-Promille-Grenze.
- Für Fahrer und Beifahrer gelten natürlich die bekannten Vorschriften über berauschende Mittel: drogenfrei fahren!
- Da die Begleitperson nicht der Fahrzeugführer ist, darf sie nicht aktiv in die Fahrzeugsteuerung eingreifen, sondern nur als Berater tätig sein.
- Wo die Begleitperson sitzen muss, ist nicht vorgeschrieben, sie kann auch auf dem Rücksitz Platz nehmen.

Missachtung der Fahrerlaubnis
Wenn ein junger Fahranfänger die Auflagen für "begleitetes Fahren" missachtet, wird seine Fahrerlaubnis widerrufen. Ausserdem muss er mit einem Bußgeld rechnen, eine Verlängerung der Probezeit und die Auflage, vor dem Neuerwerb des Führerscheins ein Aufbauseminar zu machen.

Aber auch dem Begleiter drohen bei Missachtung empfindliche Strafen z.B. wenn die Begleitperson alkoholisiert ist. Für Fahranfänger gilt bis 21 Jahre ohnehin die 0,0-Promille-Grenze.

0,0-Promille-Grenze
Seit 01.08.2007 gilt ein neues Promillegesetz. Dieses beinhaltet eine Null-Promille-Grenze.
Diese gilt für folgende Verkehrsteilnehmer:
- Fahranfänger in der Probezeit
- Jugendliche unter 21 Jahren

Nach dem Gesetzesentwurf handelt derjenige ordnungswidrig, der im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solcher Getränke steht.
Die Folgen einer Alkoholfahrt zieht ein Bußgeld von 250€ und Punkten in Flensburg mit sich. Außerdem muss noch eine Nachschulung absolviert werden und die Probezeit verlängert sich auf vier Jahre.
Für alle anderen Verkehrsteilnehmer gelten die bekannten Promillegrenzen!